Signalgerät

Fahrradklingel

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Die Fahrradklingel ist eine helltönende Metallglocke am Fahrrad und macht durch einen Zahnrad-Mechanismus (bei älteren Modellen) den anderen Verkehrsteilnehmer auf sein Kommen aufmerksam.

Historische Fahrradglocke
Historische Fahrradglocke
Zweiton-Glocke am Lenker
Zweiton-Glocke am Lenker
Fahrrad mit Radlaufglocke
Fahrrad mit Radlaufglocke
Radlaufglocke (Sturmklingel)
Radlaufglocke (Sturmklingel)

Die Fahrradklingel dient als Signalgerät dazu, sich als Radfahrer im Straßenverkehr und bei Gefahren akustisch durch Schallzeichen bemerkbar zu machen, entsprechend der Hupe des Kraftfahrzeugs.

Fahrradklingeln gibt es in verschiedener Größe und, abweichend von der Standardbauart, auch mit verschiedenen Läutwerken.

  • Lenkerklingel
  • Radlaufklingel (Radlaufglocke), im Volksmund auch "Sturmklingel" genannt
  • Chinesische Sturmklingel (wird durch ein Schwungrad betätigt)

Alle Bauarten sind wartungsfrei, allwettertauglich und in der Funktion ähnlich. Eine elektrische Energieversorgung ist entgegen der Hupe nicht notwendig, die Funktion auch bei stehendem Rad sichergestellt. Dekorative Glocken mit unterschiedlichen Motiven ergänzen teils das Angebot.

In Deutschland ist die Fahrradklingel durch die StVZO §64a vorgeschrieben: Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.

[Bearbeiten] Radlaufglocke

Bei der Radlaufglocke wird das Läutwerk ähnlich dem Fahrraddynamo durch die Bewegung des Rades mitgenommen, die Klingel selbst per Bowdenzug oder Schnur betätigt. Sie erzeugt ein lautes und stetiges Klingeln, ähnlich dem einer Straßenbahn. Die Radlaufglocke wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1960 wegen der damit angeblich verbundenen „Lärmbelästigung“ verboten.[1] Angesichts des schon damals üblichen Lärmpegels im Straßenverkehr wurde dieses Verbot von Radfahrern wiederholt kritisiert, da sich der Radler nur mit einer solchen Klingel gegenüber dem Autofahrer hörbar machen könne und die Lautstärke einer für Kfz vorgeschriebenen Hupe diejenige einer Sturmklingel ohnehin bei weitem übertreffe. 1985 setzte ein Münchner Radfahrer mit dieser Begründung gerichtlich eine individuelle Sondergenehmigung für Sturmklingel und helle Fahrradbeleuchtung durch.[2]

[Bearbeiten] Quellennachweis

  1. Begründung laut Verkehrsblatt 1960, 473: Das Verbot der Radlaufglocken, mit denen immer wieder Mißbrauch getrieben wurde, soll der Lärmbelästigung entgegenwirken. Zitiert nach http://www.fahrrad-richter.de/product_info.php?products_id=3830
  2. Rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München vom 30.01.1985, Az. M 6277 VI 84. In: „Radfahren“ 5/85, S. 48 [Loew85]. Zitiert nach http://www.enhydralutris.de/Fahrrad/Beleuchtung.pdf
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