Eine Hupe ist ein Erzeuger von Schallzeichen.
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In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist bei Kraftfahrzeugen ab einem Kraftrad von 50 cm³ eine Hupe generell Vorschrift, um bei Gefahr und beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften ein Schallzeichen damit abgeben zu können. In Deutschland regelt dies der § 55 der StVZO. Die Lautstärke der Hupe darf in 7 Metern Entfernung den Wert von 105 dB(A) nicht übersteigen. Zudem ist in Deutschland eine Folge von Klängen untersagt, außer bei Sondersignalen wie z. B. dem Martinshorn der Feuerwehr oder Polizei.
Mofas und Fahrräder müssen hingegen in Deutschland und in der Schweiz mit einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. In Österreich ist es hingegen ausdrücklich auch erlaubt, stattdessen (nach Fahrradverordnung und Kraftfahrzeuggesetz) eine Hupe zu montieren und nach den Bestimmungen zur Abgabe von Schallzeichen zu verwenden.
Während die Hupe laut StVO ausschließlich dazu dienen soll, andere Verkehrsteilnehmer vor drohenden Gefahren zu warnen oder außerorts die eigene Überholabsicht anzukündigen, wird sie auch zu folgenden Zwecken eingesetzt:
Diese Verwendungen stellen in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar, für die im Bußgeldkatalog ein Regelsatz in Höhe von 10 Euro vorgesehen ist.[1]
In der Prozessleittechnik dient eine Hupe dazu, kritische Zustände beim Überschreiten von Grenzwerten anzuzeigen ("Alarm").
Übliche Kfz-Hupen arbeiten nach dem Prinzip des Wagnerschen Hammers. Eine Stahlmembran übernimmt die Schallabstrahlung und ist gleichermaßen Bestandteil des mechanischen Resonators. Dessen Masse sowie die Rückstellkraft der federnden Elemente bestimmen die Grundfrequenz. Die Form und Materialeigenschaft der Stahlmembran sowie die innere Dämpfung und die Federkennlinie des Systems bestimmen das Spektrum an Oberwellen und somit den Klangcharakter.
Kfz-Hupen sind für Kurzzeitbetrieb ausgelegt. Bei Autokorsi aufgrund gesellschaftlicher Großereignisse wie jüngst der Fußball-WM 2006 kam es vereinzelt zu Ausfällen von Hupen infolge Dauerbetriebs.