Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages „sind eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk-Darbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“ (§1, Abs.1, Satz 1 des RGebStV).
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