Als PCI Mezzanine Card oder PMC wird eine der Spezifikation IEEE 1386.1 entsprechende Leiterplatte bezeichnet. Sie ist ein Formfaktor für Tochterkarten, in der Regel mit I/O-Funktionen.
Die PCI Mezzanine Card kombiniert die in IEEE 1386 spezifizierte Common Mezzanine Card (CMC) mit dem PCI-Bus als elektrisches Interface. Die Leiterplatte ist 149 x 74 mm groß. Es ist zwar auch eine doppelte PCI Mezzanine Card definiert, allerdings ist diese kaum gebräuchlich. An einer der Stirnseiten der Platine ist eine Frontplatte (Bezel) angebracht, die Steckverbinder für I/O-Signale aufnehmen kann. Die gegenüberliegende Seite wird von bis zu vier Steckverbindern (P1- P4) belegt. Zwei dieser Steckverbinder nehmen den PCI-Bus auf (P1 & P2), der mit P3 von 32-bit auf 64-bit erweitert werden kann. Der vierte Steckverbinder P4 steht für modulspezifische I/O-Signale zur Verfügung, die über die Backplane zur Verfügung gestellt werden können. Die Signalspannung für den PCI-Bus (5V oder 3,3V) wird über einen Kodierstift auf der Trägerkarte festgelegt.
Ein PMC wird als Tochterkarte auf eine Trägerkarte gesteckt und liegt dann parallel zu dieser und der benachbarten Karte (daher auch der Name: Mezzanine = Zwischengeschoss). Als Trägerkarte sind vor allem VME oder CompactPCI-Karten üblich.
Die Verbindung von PMCs und Trägerkarten erlaubt es, flexible und modulare Systeme aufzubauen, die sich leicht erweitern und umrüsten lassen. Es gibt PMC für alle möglichen Einsatzgebiete, zum Beispiel Ethernet-, Digital-I/O-, A/D / D/A- oder Grafikkarten oder andere Spezialanwendungen.
Die PMC Spezifikation hat verschiedene Erweiterung und Varianten erfahren. Im wesentlichen sind dies Anpassungen der Leiterplattenmechanik an besondere Anforderungen oder die Erweitung um neue Schnittstellen. Die meisten Erweiterungen sind von der VITA definiert worden:
Die PICMG hat dazu noch ein Pin-Mapping des PMC Back-I/Os über P4 für Compact-PCI spezifiziert (PMC I/O, PICMG 2.3), sowie eine Erweiterung des PMCs um verschiedene Telekommunikationsstandards (PTMC, PICMG 2.15).